Bestimmt haben Sie
schon gehört, dass das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sowie das Sozialgeld seit dem 01.01.2023 von dem neuen Bürgergeld ersetzt worden sind. Das neue Gesetz wird in zwei Schritten
eingeführt.
Das hat sich
bereits ab 01.01.2023 geändert:
- Erhöhung der Regelsätze auf:
Alleinstehende Erwachsene
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502 €
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Volljährige Partner:innen
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451 €
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Kinder (14-17 Jahre)
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420 €
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Kinder (6-13 Jahre)
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348 €
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Kinder bis fünf Jahre
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318 €
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- Ebenfalls ab dem 01.01.2023 berücksichtigt das
Jobcenter bei Neuantragstellern für maximal ein Jahr die vollständige Miete (außer Strom, dieser muss aus der Regelleistung gezahlt werden) für die Wohnung. Nach dieser Zeit übernehmen wir nur noch
einen „angemessenen Betrag“. Heizkosten werden immer nur in angemessener
Höhe übernommen.
- Seit dem 01.07.2022 haben wir „kein Geld gesperrt“, wenn Bürger ohne wichtigen
Grund z.B. nicht zu einer Einladung ins Jobcenter gekommen sind (sogenanntes „Sanktionsmoratorium“). Ab Januar 2023 werden wir solche Fälle wieder prüfen.Beim ersten Meldeversäumnis liegt die
Leistungsminderung bei 10%, bei den anderen Pflichtverletzungen erfolgt die Minderung gestaffelt: Beim 1. Verstoß 10% für 1 Monat, beim 2. Verstoß 20% für zwei Monate und beim 3. Verstoß 30% für 3
Monate.
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Im Jahr 2023 besteht außerdem die
Möglichkeit, Bürgergeld nur für einen Monat zu erhalten, wenn Sie hohe Nachzahlungen bei den Heizkosten oder hohe Ausgaben für Brennstoffe haben.
Weitere Informationen finden Sie
im:
Informationsblatt zur Kostenübernahme von Heizkosten
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Unsere Anträge, Bescheide und Schreiben können
jedoch nicht sofort, sondern nur Schritt für Schritt angepasst werden. Es kann z.B.
vorkommen, dass Betroffene auch nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten in denen weiterhin die Begriffe
„Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ verwendet werden, davon bitte
nicht verunsichern lassen.
Und das hat sich ab 01.07.2023
geändert:
Wir können Bürgergeldbezieher noch besser unterstützen und individueller
fördern, denn ein Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt bei den Themen Weiterbildung und Qualifizierung:
- Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen gemeinsam erarbeiteten
Kooperationsplan ersetzt. Der Plan enthält in verständlicher Sprache die
Vereinbarungen, die betroffenen Bürgern helfen sollen, eine Arbeit aufzunehmen oder an einer Schulung teilzunehmen.
- Ziel des neuen Gesetzes ist es, individuelle Weiterbildungen zu ermöglichen,
damit die Betroffenen wirklich langfristig den für sie passenden Arbeitsplatz finden können. So werden etwa Kurse zum Thema Grundkompetenzen (zum Beispiel Computergrundlagen, Mathematik und Deutsch,
auch als Vorbereitung für eine Umschulung) viel leichter zugänglich, die Sozialpädagogische Begleitung bei Weiterbildungen wird verbessert.
- Betroffene erhalten auch mehr Zeit, um eine geförderte Berufsausbildung zu
machen. Statt früher nur zwei Jahre, kann dann bis zu drei Jahren eine Förderung vom Jobcenter erfolgen.
- Um Betroffene zu unterstützen, wird es individuelle Coachings geben. Dabei können
wir noch besser auf das eingehen, was ihnen wirklich hilft.
- Und das Ganze lohnt sich auch
finanziell:
- es gibt einen Bürgergeldbonus von 75 € pro Monat, wenn Betroffene an einer
Weiterbildung teilnehmen, die keinen konkreten Abschluss zum Ziel hat, die aber für eine nachhaltige Integration besonders wichtig ist, z. B. weil sie berufliches Wissen vermittelt oder eine
Berufsausbildung unterstützt.
- wenn es sich um eine Weiterbildung handelt, die einen konkreten Berufsabschluss
zum Ziel hat, erhalten Betroffene sogar 150 € monatlich als Weiterbildungsgeld. Für das bestehen einer notwendigen Zwischenprüfung gibt es eine zusätzliche Prämie von 1.000 €, bei erfolgreicher
Abschlussprüfung zusätzlich 1.500 €.
Wer arbeitet und zusätzlich Bürgergeld bekommt, hat höhere Freibeträge und
somit in Zukunft mehr vom Arbeitseinkommen:
- Ein Teil des Einkommens wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet:
- wer mehr als 100 € und weniger als 520 € im Monat verdient, darf 20% des
Einkommens behalten.
- Vom Einkommen, welches höher ist als 520 € und weniger als 1.000 € beträgt,
dürfen 30% behalten werden.
- Wer mehr als 1.000 € und weniger als 1.200 € verdient, behält 10% des
Einkommens.
Damit lohnt es sich in Zukunft noch mehr, eine Arbeit aufzunehmen bzw. diese weiter
auszuüben!
- Auch für Schülerinnen und Schüler ebenso wie für Studierende gibt es zusätzliche
Verbesserungen:
- Wenn Schülerinnen und Schüler bis zu einem Lebensalter von 25 Jahren in den
Sommerferien jobben, dürfen Sie das selbstverdiente Geld vollständig behalten. Es wird nicht auf das Einkommen der Familie angerechnet. So können sie frühzeitig selbst erleben, dass sich Leistung
auch lohnt.
- Bei Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Auszubildenden bis zum 25.
Lebensjahr die entweder eine Ausbildung machen, die durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungsgeld gefördert werden kann, oder die außerhalb der Ferienzeit arbeiten, werden 520 € des
Einkommens nicht angerechnet.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten