Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch "krankmelden", die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter und Agenturen für Arbeit gilt diese Neuerung ab dem 01.01.2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung (AUB) im Krankheitsfall in Papierform vorlegen.
Bezieher von Bürgergeld müssen die AUB somit aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 01.01.2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können oder keine Leistungskürzungen eintreten. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices / jobcenter.digital lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.
Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie im Jahr 2023 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen.
Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.
Den Antrag können Sie einfach und bequem von zu Hause aus stellen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.jobcenter.digital\bürgergeld.
Sie brauchen den Antrag auf das Bürgergeld für einen Monat nicht unbedingt in dem Monat stellen, in dem Sie die Rechnung zahlen müssen (Fälligkeitsmonat). Jedoch müssen Sie den Antrag spätestens bis
zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen. Das heißt, dass Sie bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 den Antrag noch bis April 2023 stellen
können. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft.
Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in den Ausfüllhinweisen zum Hauptantrag auf Bürgergeld unter www.arbeitsagentur.de/hinweise-sgb2 nachlesen (Hinweis Nr. 4).
Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Die Familienkasse Hessen hat ein Lotsenplakat erstellt, das einen Überblick über das breite Spektrum von Anlaufstellen und Ansprechpersonen zu den wichtigsten Familienleistungen für Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Kassel gibt.
Das Lotsenplakat ist für alle Familien mit Kindern interessant, die einen Überblick über alle wichtigen Familienleistungen haben möchten. Viele Familien kennen oftmals weder die richtigen Anlaufstellen noch die entsprechenden Informationsbroschüren oder Internetauftritte zu den ihnen zustehenden Leistungen.
Die einzelnen Leistungen sind mit einem QR-Code versehen, so dass ein direkter und schneller Zugriff auf Informationen über die jeweilige Leistung zur Verfügung steht.
Statistische Informationen:
Informationen zum aktuellen Arbeitsmarkt im Landkreis Kassel erhalten Sie hier.
Hier können Sie eine Excel-Datei mit den aktuellsten statistischen Informationen zum Jobcenter Landkreis Kassel, wie z.B. die Arbeitslosenzahlen, Anzahl der betreuten Bedarfsgemeinschaften, Höhe der ausgezahlten Leistungsansprüche usw. herunterladen (externer Link auf die Statistikseite der Bundesagentur für Arbeit).